Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, wenn sich Deutsche im Ausland in einer existenziellen Notlage befinden und nicht nach Deutschland zurückkehren können. Die näheren Einzelheiten sind in § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) geregelt.

Auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung betreut der KVJS weltweit in geringer Fallzahl bedürftige Menschen, die in Baden-Württemberg geboren wurden.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Beantragung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten grundsätzlich keine Sozialhilfe.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Ausland aufhält.

In besonderen Einzelfällen kann Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gewährt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegt eine außergewöhnliche und unabweisbare Notlage vor. Eine außergewöhnliche Notlage liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr für existenzielle Rechtsgüter (zum Beispiel Leben, Gesundheit oder das menschenwürdige Existenzminimum) vorliegt. Die Notlage ist unabweisbar, wenn sie nicht aus eigenen Mitteln, nicht durch eigenes Vermögen, nicht durch Hilfe von Angehörigen oder anderen Stellen und nicht durch Leistungen des Aufenthaltsstaates behoben werden kann.
  • Eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht möglich.

Eine Rückkehr nach Deutschland ist nicht möglich, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. Pflege oder Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Unterbringung oder schwere Pflegebedürftigkeit,
  3. hoheitliche Maßnahmen des Aufenthaltsstaates (zum Beispiel Inhaftierung oder Verbot einer Ausreise durch den Aufenthaltsstaat).

Liegt keiner dieser Gründe vor, sind Betroffene grundsätzlich verpflichtet, nach Deutschland zurückzukehren.

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wird nur gewährt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Leistungen des Aufenthaltsstaates, Leistungen anderer deutscher Sozialleistungsträger sowie Unterstützung durch Angehörige oder andere Personen.