Landespflegeheimförderung

Informationen zum Sonderförderprogramm des Landes

Aktueller Hinweis: Derzeit ist keine neue Antragstellung möglich.

Zwischen 1996 und 2010 wurden Investitionskosten für Einrichtungen der Dauer-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege umfassend aus Landes- und Kommunalmitteln bezuschusst. Seit dem Jahr 2011 ist dieses Förderprogramm beendet und neue Anträge können nicht mehr eingereicht werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildete das Landespflegegesetz (LPflG) vom 11. September 1995.

Abwicklung der Landespflegeheimförderung

Obwohl keine Neuanträge mehr möglich sind, bleibt der KVJS gemäß § 9 LPflG weiterhin für die ordnungsgemäße Abwicklung der Landespflegeheimförderung zuständig. Diese Aufgabe nimmt der Verband als weisungsfreie Angelegenheit wahr.

Da für geförderte Maßnahmen eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren gilt, betreut der KVJS die Nacharbeiten während dieses Zeitraums. Dazu gehören zum Beispiel Grundbuchangelegenheiten, die Erstellung von Rückforderungsbescheiden bei vorzeitiger Aufgabe des Gebäudes und die jährliche Prüfung der Belegung von erhöht geförderten Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen.