Kostenerstattung in der Sozialhilfe

In Baden-Württemberg ist die Aufgabenverteilung in der Sozialhilfe klar geregelt: Während die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger direkt für die Einzelfallhilfe zuständig sind, agiert der KVJS als überörtlicher Träger. Für alle Einzelfallhilfen sind hier die örtlichen Träger zuständig. Der überörtliche Träger hat bei den Einzelfällen auf Antrag nur Kostenerstattung zu leisten.

Hatte der Hilfeempfänger vor stationärer Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA), kann der örtlich zuständige Sozialhilfeträger nach § 106 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch beim überörtlichen Sozialhilfeträger (KVJS) geltend machen.

  • Was genau ist ein „gewöhnlicher Aufenthalt“?
    Grundsätzlich hat jemand seinen gA dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für Diskussionen sorgt häufig die Frage, ob ein solcher gA vorhanden ist.

Online-Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt seit dem 15. September 2025 ausschließlich digital via Formularserver.

Den Link zum Online-Formular finden Sie in unserem Rundschreiben Nr. 105/2025 in KVJS.CONNECT.

KVJS.CONNECT